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   BPatG, 01.06.2023 - 26 W (pat) 12/18   

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BPatG, 01.06.2023 - 26 W (pat) 12/18 (https://dejure.org/2023,12983)
BPatG, Entscheidung vom 01.06.2023 - 26 W (pat) 12/18 (https://dejure.org/2023,12983)
BPatG, Entscheidung vom 01. Juni 2023 - 26 W (pat) 12/18 (https://dejure.org/2023,12983)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (84)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 01.06.2023 - 26 W (pat) 12/18
    Aber selbst wenn der inländische Fachverkehr "Brewing" als Hinweis auf eine Brauerei und "STONE" als Eigenname und/oder das Unternehmen der Anmelderin unter dieser Bezeichnung kennen würde, reicht es für die Verneinung der Unterscheidungskraft aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - Wrigley/HABM [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 - Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 - HOT).

    ee) Dem Anmeldezeichen fehlt es auch an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen könnten (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 98 - 100 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 - Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 - My World).

    Hinzu kommt, dass diese Voreintragung vor der Rechtsprechungsänderung durch den EuGH in den Entscheidungen zu "Doublemint" (GRUR 2004, 146 Rdnr. 32) und "BIOMILD" (GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 - 42) ergangen ist, wonach ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 01.06.2023 - 26 W (pat) 12/18
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 - HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind.

    Aber selbst wenn der inländische Fachverkehr "Brewing" als Hinweis auf eine Brauerei und "STONE" als Eigenname und/oder das Unternehmen der Anmelderin unter dieser Bezeichnung kennen würde, reicht es für die Verneinung der Unterscheidungskraft aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - Wrigley/HABM [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 - Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 - HOT).

    Hinzu kommt, dass diese Voreintragung vor der Rechtsprechungsänderung durch den EuGH in den Entscheidungen zu "Doublemint" (GRUR 2004, 146 Rdnr. 32) und "BIOMILD" (GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 - 42) ergangen ist, wonach ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt.

  • BPatG, 12.09.2001 - 26 W (pat) 37/01
    Auszug aus BPatG, 01.06.2023 - 26 W (pat) 12/18
    Insofern weiche die Sachlage von der "Kombucha"-Entscheidung des BPatG (26 W (pat) 37/01) ab, in der es nicht um die Übersetzung eines Eigennamens gegangen sei.

    Ein in der angemeldeten Form täuschendes Wortzeichen wird nicht dadurch eintragbar, dass möglicherweise mittels erläuternder Zusätze bei der Benutzung die Irreführungsgefahr ausgeschlossen werden könnte (BPatG 28 W (pat) 546/10 - Catz; 26 W (pat) 37/01 = BPatGE 45, 1, 3 - KOMBUCHA).

    d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die angemeldete Wortfolge "STONE BREWING" zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt nicht einmal vom Fachverkehr als Eigenname verstanden worden, weshalb die Sachlage nicht von der "Kombucha"-Entscheidung des BPatG (26 W (pat) 37/01 = BPatGE 45, 1) abweicht.

  • BPatG, 05.03.2024 - 26 W (pat) 69/20
    Da es auf den Durchschnittsadressaten der angesprochenen Fachkreise ankommt (BPatG 26 W (pat) 12/18 - STONE BREWING), dem nicht unterstellt werden kann, dass er mit allen technischen Einzelheiten der verschiedenen Tränkesysteme auf dem Markt vertraut ist, wird er bei der Bezeichnung "1-Click" im Zusammenhang mit Saugventilen für elastische Sauger als Bestandteil von Tränken oder Tränkgefäßen für die Aufzucht von Großtieren davon ausgehen, dass das so gekennzeichnete Produkt entweder tatsächlich eine Anbringung mit nur einem Klick ermöglicht, oder dass zumindest der zentrale Verbindungsschritt eines aus mehreren Teilschritten erfolgenden Verbindungsvorgangs mit einem Klick bewerkstelligt werden kann.
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